Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Wirtschaftsmathematik
an der Universität Rostock
vom 04.09.1998
Aufgrund von § 2 Abs. 1 und von § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz -LHG -) vom 9. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 293) hat der Akademische Senat der Universität Rostock die folgende Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsmathematik als Satzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
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§ |
1 |
Zweck der Prüfung |
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§ |
2 |
Diplomgrad |
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§ |
3 |
Studienrichtung, Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen |
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§ |
4 |
Melde- und Prüfungsfristen |
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§ |
5 |
Prüfungsausschuß |
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§ |
6 |
Prüfer und Beisitzer |
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§ |
7 |
Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht |
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§ |
8 |
Bekanntgabe der Prüfungstermine, Meldefrist und Prüfer |
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§ |
9 |
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen |
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§ |
10 |
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit |
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§ |
11 |
Mängel im Prüfungsverfahren |
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§ |
12 |
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten |
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§ |
13 |
Mündliche Prüfungen |
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§ |
14 |
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen |
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§ |
15 |
Einsicht in Prüfungsakten |
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§ |
16 |
Freiversuch |
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§ |
17 |
Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung |
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§ |
18 |
Sonderregelung für Behinderte |
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§ |
19 |
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung |
II. Diplomvorprüfung
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§ |
20 |
Meldung zur Diplomvorprüfung |
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§ |
21 |
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren |
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§ |
22 |
Ziel, Gliederung, Art und Umfang der Diplomvorprüfung |
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§ |
23 |
Wiederholung der Diplomvorprüfung |
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§ |
24 |
Prüfungszeugnis |
III. Diplomprüfung
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§ |
25 |
Meldung zur Diplomprüfung |
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§ |
26 |
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren |
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§ |
27 |
Gliederung, Art und Umfang der Diplomprüfung |
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§ |
28 |
Diplomarbeit und Verteidigung |
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§ |
29 |
Wiederholung der Diplomprüfung |
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§ |
30 |
Zusatzfächer |
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§ |
31 |
Zeugnis und Diplom |
IV. Schlußvorschriften
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§ |
32 |
Übergangsregelungen |
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§ |
33 |
Inkrafttreten |
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Wirtschaftsmathematik. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 2
Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad eines "Diplom-Wirtschaftsmathematikers" beziehungsweise einer "Diplom-Wirtschaftsmathematikerin" (jeweils abgekürzt mit "Dipl.-Math. oec.") verliehen.
§ 3
Studienrichtung, Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
(1) Das Studium der Wirtschaftsmathematik umfaßt drei Komponenten:
In den Wirtschaftswissenschaften ist zu Beginn des Studiums eine der beiden Spezialisierungsrichtungen Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre zu wählen.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungen zehn Semester.
(3) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplomvorprüfung abschließt, und ein sechssemestriges Hauptstudium, in dem die Diplomprüfung enthalten ist. Die Lehrveranstaltungen, die für das planmäßige Studium erforderlich sind, verteilen sich auf neun Fachsemester, das zehnte Semester ist der Diplomprüfung vorbehalten. Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der Lehrveranstaltungen beträgt 185 Semesterwochenstunden. Davon entfallen maximal 95 Semesterwochenstunden auf das Grundstudium und maximal 90 Semesterwochenstunden auf das Hauptstudium.
(4) Die Diplomvorprüfung besteht aus fünf Fachprüfungen in Mathematik und je einer Fachprüfung in den Wirtschaftswissenschaften und in Informatik.
(5) Während seines Hauptstudiums nimmt der Student an Vorlesungen, Übungen, Seminaren und Praktika aus folgenden Gebieten teil:
Dabei zählen Analysis, Algebra, Geometrie und Topologie im Sinne der Prüfungsordnung zur Reinen Mathematik.
a) Spezialisierungsrichtung Betriebswirtschaftslehre
b) Spezialisierungsrichtung Volkswirtschaftslehre
Die prüfungsrelevanten Veranstaltungen sind nur aus einer der beiden möglichen Spezialisierungsrichtungen zu wählen. Im Falle der Betriebwirtschaftslehre sind sie nur aus einer der fünf angegebenen Vertiefungsrichtungen zu belegen.
(6) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und ihrer Verteidigung, drei Fachprüfungen im Fach Mathematik, einer Fachprüfung in Wirtschaftswissenschaften und einer Fachprüfung in Angewandter Informatik.
§ 4
Melde- und Prüfungsfristen
(1) Die Diplomvorprüfung wird in drei Abschnitten durchgeführt. Die letzte Fachprüfung ist in der Regel vor Beginn des fünften Fachsemesters abzulegen. Die Prüfungszeiträume und Meldetermine werden gemäß § 8 Abs.2 bekanntgegeben.
(2) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung sollen in der Regel im neunten Fachsemester abgelegt, die Diplomarbeit soll bis zum Ende des zehnten Fachsemesters abgegeben und verteidigt werden. Der Student soll sich rechtzeitig und ordnungsgemäß (§ 25) zur Diplomprüfung melden, so daß er sie mit beiden Teilen (Fachprüfungen und Diplomarbeit) bis zum Ende des zehnten Fachsemesters ablegen kann.
(3) Meldefristen und Prüfungstermine werden gemäß § 8 Abs.2 bekanntgegeben. Der Student kann
die Prüfungen vorzeitig ablegen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
(4) Überschreitet ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Fristen zur Meldung für die Diplomvorprüfung um mehr als ein Semester und für die Diplomprüfung um mehr als zwei Semester oder legt er eine Prüfung, zu der er sich angemeldet hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Es gilt dabei nur die jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Fachprüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. Für Versäumnisgründe, die vom Studenten nicht zu vertreten sind, gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.
§ 5
Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß eingesetzt. Der Prüfungsausschuß besteht aus
5 Professoren oder dieser Gruppe zugeordneten Dozenten (davon 1 Vertreter aus der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und 1 Vertreter aus dem Fachbereich Informatik),
2 wissenschaftlichen Mitarbeitern,
2 Studenten
und dem nicht stimmberechtigten Schriftführer.
Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Fachbereichsrat Mathematik wählt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der beiden Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und des Fachbereichs Informatik, die von ihrer Fakultät bzw. ihrem Fachbereich benannt werden. Stimmberechtigte Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur prüfungsberechtigte Mitglieder der Universität (§ 6 Abs. 2) und Studenten sein. Der Prüfungsausschuß wählt einen der beiden Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und des Fachbereichs Informatik zum Stellvertreter des Vorsitzenden.
(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung (§ 14 Abs. 1 Satz 1) trifft er alle anfallenden Entscheidungen. Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat. Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor Erlaß der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erläßt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.
(4) Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- bzw. Prüfungsordnung.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche geladen sind und die Mehrzahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag. Der Schriftführer nimmt an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil.
(7) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er dem Prüfungsausschuß unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) Kenntnis zu geben. Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuß dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.
§ 6
Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.
(2) Zum Prüfer können alle Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter, soweit sie selbständige durch Lehrauftrag zugewiesene Lehraufgaben leisten, sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden. Dabei ist es erforderlich, daß der Prüfer selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(3) Die Bestellung zu Prüfern soll in geeigneter Form bekanntgegeben werden. Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig. Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel erhalten.
§ 7
Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer, die Prüfungsbeisitzer und sonstige mit Prüfungsangelegenheiten befaßte Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 8
Bekanntgabe der Prüfungstermine, Meldefrist und Prüfer
(1) Prüfungen werden in der Regel einmal innerhalb eines jeden Semesters nach Abschluß der Lehrveranstaltungen abgehalten. Daneben kann der Prüfungsausschuß in Ausnahmefällen (z.B. Wiederholungsprüfungen gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1) gesonderte Termine anberaumen.
(2) Der Prüfungsbeginn ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Angabe der Meldefrist für die Bewerber spätestens zwei Monate vorher, jedenfalls noch während der Vorlesungszeit, durch ortsüblichen Aushang bekanntzugeben.
(3) Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern werden in der Regel zwischen den Prüfern und den zu prüfenden Studenten vereinbart und dem Prüfungsausschuß vorgeschlagen. Die Prüfungstermine, die Prüfer und die Prüfungsräume sind spätestens zwei Wochen vorher durch den Prüfungsausschuß schriftlich oder durch ortsüblichen Aushang bekanntzugeben. Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel des Prüfers oder Prüfungsorts ist zulässig.
§ 9
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die gemäß dieser Prüfungsordnung und der zugehörigen Studienordnung Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieser Prüfungsordnung und der zugehörigen Studienordnung im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurhochschulen.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" und beim Gesamturteil statt einer Gesamtnotenbildung der Vermerk "mit Erfolg abgelegt" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen und die anzuerkennenden Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen zu benennen. Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuß.
§ 10
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat, nachdem er zur Prüfung zugelassen wurde, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuß einen neuen Prüfungstermin fest und teilt ihn dem Kandidaten schriftlich mit. Dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. Bei anerkanntem Rücktritt oder anerkannter Versäumnis werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Prüfungsausschußvorsitzende die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.
(5) Der Kandidat kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 11
Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.
(2) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.
§ 12
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
(1) In Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und lösen kann.
(2) Klausurarbeiten in Prüfungen und sonstige schriftliche Arbeiten, die in die Prüfungsgesamtnote eingehen oder deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Von der Bewertung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn kein zweiter Prüfungsbefugter zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Soll eine Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet werden, muß ein zweiter Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuß stellt zu Beginn des Prüfungstermins fest, ob ein zweiter Prüfer vorhanden ist, oder ob durch Benennung eines Zweitprüfers mit einer unzumutbaren Verzögerung des Prüfungsablaufs zu rechnen ist.
(3) Die Bewertungsdauer soll vier Wochen nicht überschreiten.
§ 13
Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Bei den mündlichen Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung muß mindestens einer der Prüfer ein Professor sein.
(2) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers und der Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird von einem Prüfer oder vom Beisitzer geführt und von den Prüfern bzw. vom Beisitzer und Prüfer unterzeichnet. Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(3) Studenten, die sich in einer späteren Prüfungsperiode der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen
liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht
mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfern bewertet, versuchen die Prüfer, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.
(3) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(4) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit und die Fachnoten jeweils mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind. Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Fachnoten und der gewichteten Note der Diplomarbeit. Die Gewichtung der Fachnoten und der Diplomarbeit ergibt sich aus § 28 Abs. 15. Die Gesamtnote der Diplomprüfung lautet entsprechend Absatz 3 Satz 3.
(5) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach den Absätzen 1 bis 4 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 15
Einsicht in Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Einsicht in die Gutachten über die Diplomarbeit kann vor deren Verteidigung erfolgen (§ 28 Abs. 11).
(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 16
Freiversuch
(1) Hat ein Kandidat nach ununterbrochenem Studium die gesamte Diplomvorprüfung innerhalb der Regeldauer des Grundstudiums gemäß § 3 Abs. 3 oder die gesamte Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit gemäß § 3 Abs. 2 erstmals vollständig abgelegt (Freiversuch), so gilt die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in den Fachprüfungen, in denen sie nicht bestanden wurde, als nicht unternommen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung wegen Täuschung oder wegen eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurde.
(2) Der Kandidat hat dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen, daß er von dem Freiversuch gemäß Absatz 1 Satz 1 Gebrauch machen will. Die Erklärung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zur ersten Fachprüfung des Grundstudiums beziehungsweise des Hauptstudiums bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Freiversuch wird nur dann anerkannt, wenn am Ende der Regeldauer des Grundstudiums oder am Ende der Regelstudienzeit festgestellt wird, daß der Kandidat die Voraussetzungen für den Freiversuch im Rahmen der Diplomvorprüfung oder der Diplomprüfung erfüllt hat.
(3) Eine im Rahmen des Freiversuchs nicht bestandene Fachprüfung ist innerhalb der in § 23 Abs. 2 oder § 29 Abs. 1 geregelten Fristen abzulegen. Ein zweiter Freiversuch bei der Diplomvorprüfung oder der Diplomprüfung ist ausgeschlossen.
(4) Ein Studium gilt für die Dauer einer Beurlaubung oder für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs und eines Erziehungsurlaubs gemäß § 65 Abs. 3 Landeshochschulgesetz als nicht unterbrochen im Sinne von Absatz 1. Das gleiche gilt für Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Universität oder in den Organen der Studentenschaft, soweit sie den Kandidaten nachhaltig an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert hat. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der im Einzelfall grundsätzlich bis zu zwei Semester berücksichtigen kann.
§ 17
Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.
§ 18
Sonderregelungen für Behinderte
(1) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, Studien- und Prüfungsleistungen in verlängerter Bearbeitungszeit oder gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.
§ 19
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
II. Diplomvorprüfung
§ 20
Meldung zur Diplomvorprüfung
(1) Die Meldung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten der Diplomvorprüfung ist rechtzeitig (§ 8 Abs. 2) an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und schriftlich unter Benutzung der hierfür bestimmten Vordrucke bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen.
(2) Der Meldung sind der Antrag auf Zulassung und die geforderten Unterlagen (§ 21 Abs. 2) beizufügen. Für jeden Abschnitt einer geteilten Prüfung sowie für die Wiederholungsprüfung ist eine Meldung nach Absatz 1 einzureichen.
§ 21
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
Die Nachweise a) bis f) werden in der Regel aufgrund ausreichender Leistungen in mindestens einer Klausurarbeit von 60 - 90 Minuten Dauer oder kontinuierlich während der Übungen gezeigter Leistungen erteilt. Der Versuch, die Nachweise zu erwerben, kann zweimal wiederholt werden. Die Art und der Umfang des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt und den Kandidaten mitgeteilt.
1 Proseminarschein am Fachbereich Mathematik.
Dieser wird aufgrund eines positiv bewerteten Referats von etwa 90 Minuten Dauer erteilt. Der Versuch, den Proseminarschein zu erwerben, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
(3) Der Prüfungsausschuß kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist. Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.
(4) Die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist zu versagen, wenn
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß. Über die Nichtzulassung ist der Bewerber durch den Prüfungsausschuß schriftlich zu informieren. Der Bescheid über die Nichtzulassung ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die Zulassung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch ortsüblichen Aushang bekanntzugeben.
§ 22
Ziel, Gliederung, Art und Umfang der Diplomvorprüfung
(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus je einer Fachprüfung in den folgenden sieben Fächern:
(3) Die Diplomvorprüfung wird in drei Abschnitten durchgeführt. In der Regel sind dabei die Fachprüfungen in den Fächern Nr. 1 und 2 im Prüfungsabschnitt des 2. Semesters abzulegen, die Fachprüfungen in den Fächern Nr. 6 und 7 im Prüfungsabschnitt des 3. Semesters und die Fachprüfungen in den Fächern Nr. 3 - 5 im Prüfungsabschnitt des 4. Semesters.
(4) Die Fachprüfungen in den Fächern Nr. 1 - 5 finden mündlich statt und dauern 20 - 40 Minuten. Die Fachprüfung im 6. Prüfungsfach setzt sich aus zwei Klausuren von je 180 Minuten Dauer zusammen: In der Spezialisierungsrichtung Betriebswirtschaftslehre erstreckt sich eine der beiden Klausuren über den Stoff der Vorlesungen Finanzierung und Investitionen, Unternehmenspolitik, Wirtschaftspsychologie, die andere über den Stoff der Vorlesungen Einführung in die Betriebswirtschaftlehre, Marketing, Produktionswirtschaft. In der Spezialisierungsrichtung Volkswirtschaftslehre erstreckt sich eine der beiden Klausuren über den Stoff der Vorlesungen Mikroökonomie, Wirtschafts- und Sozialordnung, die andere über den Stoff der Vorlesung Makroökonomie. Die Fachprüfung im 7. Prüfungsfach besteht aus einer 120-minütigen Klausur über den Stoff der Vorlesungen Informatik I (Einführung in die Informatik) und Informatik III (Programmierungstechnik) sowie einer mündlichen Prüfung von ca 30 Minuten Dauer über den Stoff der Vorlesung Informatik II (Betriebssysteme und Rechnernetze).
(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(6) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen, die aufgrund der Studienordnung für das jeweilige Prüfungsfach angeboten werden.
§ 23
Wiederholung der Diplomvorprüfung
(1) Die Diplomvorprüfung kann in den Fachprüfungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplomvorprüfung ist nicht zulässig.
(2) Die Wiederholungsprüfung muß spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters stattfinden. Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplomvorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuß wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird, § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Eine zweite Wiederholung der Diplomvorprüfung ist nur in Ausnahmefällen und nur in maximal drei Fachprüfungen möglich. Sie ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu beantragen. Die zweite Wiederholungsprüfung muß bis zum Beginn der nächsten Prüfungsperiode erfolgen.
§ 24
Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen, ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist durch den Fachbereichssprecher und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.
(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung wiederholt werden können.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
III. Diplomprüfung
§ 25
Meldung zur Diplomprüfung
Die Meldung zur Diplomprüfung ist rechtzeitig (§ 8 Abs. 2) an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und mit den geforderten Unterlagen (§ 26 Abs. 2) schriftlich, gegebenenfalls unter Benutzung der hierfür bestimmten Vordrucke, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. § 20 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 26
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:
Die Übungsscheine werden jeweils aufgrund mindestens einer mindestens mit der Note "ausreichend" bewerteten Klausurarbeit von 60 - 90 Minuten Dauer oder kontinuierlich während der Übungen erbrachter Leistungen vergeben. Die Seminarscheine werden jeweils aufgrund eines positiv bewerteten Referats von 60 - 90 Minuten Dauer erteilt. Der Versuch, die Nachweise zu erwerben, kann jeweils zweimal wiederholt werden. Die Art, die Dauer und der Umfang des Nachweises werden zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt und den Kandidaten mitgeteilt.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen
(3) § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist zu versagen, wenn
(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Nichtzulassung ist sie mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 27
Gliederung, Art und Umfang der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus
(2) Je eine Fachprüfung findet in folgenden Fächern statt:
(3) Die Fachprüfungen in den Fächern Nr. 1, 2 und 3 werden mündlich durchgeführt und dauern jeweils 45 - 60 Minuten. Wurde im Fach Nr. 4 die Spezialisierungsrichtung Betriebswirtschaftslehre gewählt, so setzt sich die zugehörige Fachprüfung aus einer 240-minütigen Klausur und einer mündlichen Prüfung im Umfang von 20 -30 Minuten zusammen; sie erstreckt sich über die Lehrinhalte der vom Kandidaten zu benennenden Vertiefungsrichtung gemäß § 3 Abs. 5, II.a). Wurde die Spezialisierungsrichtung Volkswirtschaftslehre gewählt, so besteht die zugehörige Fachprüfung aus sieben studienbegleitenden Klausuren im Umfang von je 120 Minuten zu ebenso vielen zweistündigen Vorlesungen aus den in § 3 Abs. 5, II.b) angegebenen Vertiefungsrichtungen. Dabei sind mindestens zwei Klausuren aus dem Gebiet Wirtschaftstheorie und mindestens zwei aus dem Gebiet Anwendungen und Methoden zu wählen. Die Fachprüfung im Fach Nr. 5 findet mündlich statt und dauert etwa 45 Minuten.
(4) Die Fachprüfungen in den Fächern Nr. 1, 2 und 3 sind in der Regel im neunten Semester, die Fachprüfungen in den Fächern Nr. 4 und 5 in der Regel frühestens im Prüfungsabschnitt des achten Semesters abzulegen.
(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(6) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen, die aufgrund der Studienordnung für das jeweilige Prüfungsfach angeboten werden.
§ 28
Diplomarbeit und Verteidigung
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Hochschullehrer oder einer anderen nach § 6 Abs. 2 zur Abnahme von Diplomprüfungen berechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Gehört diese nicht dem Fachbereich Mathematik an, so hat die Themenstellung im Einvernehmen mit einem Professor oder Dozenten des Fachbereichs Mathematik und mit der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erfolgen. Letzterer hat das Einverständnis des Betreuers und eine Erklärung darüber einzuholen, ob eine ordnungsgemäße Betreuung der Arbeit möglich ist. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.
(3) Der Kandidat hat dafür zu sorgen, daß er spätestens vier Wochen nach Bestehen der letzten Fachprüfung ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Gelingt ihm dies nicht, hat er beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen, daß er unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach Bestehen der letzten Fachprüfung, ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Das Thema der Diplomarbeit ist vor der Ausgabe vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestätigen, der Zeitpunkt der Ausgabe von ihm aktenkundig zu machen. Das Thema der Diplomarbeit kann auch bereits vor Zulassung des Kandidaten zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Eine Ausgabe des Themas zu diesem Zeitpunkt bedeutet keine Entscheidung über die Zulassung zu den Fachprüfungen.
(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängert werden. Der Antrag ist vor dem Ablauf der normalen Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit zu stellen.
(5) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit soll gebunden sein und Thesen enthalten, die vor der öffentlichen Verteidigung in ausreichender Anzahl durch den Studenten auszulegen sind. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet (vgl. § 4 Abs. 4).
(6) Die Diplomarbeit muß von zwei Prüfern beurteilt werden, von denen mindestens einer Universitätsprofessor ist und von denen mindestens einer dem Fachbereich Mathematik angehört (vgl. § 28 Abs. 2). Ein Gutachter soll derjenige sein, der das Thema der Arbeit gestellt hat. In der Regel sind die Gutachten innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Diplomarbeit zu erstellen. Der Prüfungsausschuß kann einen weiteren Gutachter hinzuziehen.
(7) Ist der Notendurchschnitt aus den Gutachten über die Diplomarbeit größer als 4.0, so wird keine Verteidigung anberaumt. Die Diplomarbeit wird mit "nicht ausreichend" bewertet.
(8) Bewertet ein Gutachter die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend", der andere mindestens mit "befriedigend", so wird ein weiterer Gutachter aus dem Fachbereich Mathematik hinzugezogen. Bewertet dieser die Arbeit mit "nicht ausreichend", so ist wie in Absatz 7 zu verfahren. Bewertet er die Arbeit mindestens mit "ausreichend", so ist wie in Absatz 9 zu verfahren.
(9) Liegen zwei positive Gutachten vor, so wird der Termin für die Verteidigung der Diplomarbeit durch den Prüfungsausschuß festgelegt und ortsüblich bekanntgegeben.
(10) Die Verteidigung der Diplomarbeit erfolgt öffentlich, es sei denn, der Kandidat legt mindestens drei Tage vor dem Verteidigungstermin einen begründeten Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit vor. In diesem Fall sind zur Verteidigung neben den Mitgliedern der eingesetzten Kommission alle prüfungsberechtigten Mitglieder des Fachbereichs zugelassen.
(11) Der Kandidat hat das Recht, drei Tage vor der Verteidigung Einsicht in die Gutachten zu nehmen.
(12) Zur Abnahme der Verteidigung benennt der Prüfungsausschuß eine Kommission, der mindestens ein Gutachter der Diplomarbeit sowie insgesamt zwei bis fünf weitere Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter oder Prüfungsberechtigte der Fachbereiche Informatik und Mathematik sowie der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät angehören. Die Verteidigung dauert etwa 45 Minuten. Die Kommission legt die Note für die Verteidigung der Diplomarbeit fest.
(13) Wird die Verteidigung mit "nicht ausreichend" bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß spätestens ein halbes Jahr nach der mit "nicht ausreichend" bewerteten Verteidigung erfolgen. Wird diese Frist aus einem von dem Kandidaten zu vertretenden Grund nicht eingehalten oder die Wiederholung der Verteidigung erneut mit "nicht ausreichend" bewertet, so wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet.
(14) Wird die Verteidigung (oder ihre Wiederholung) mindestens mit "ausreichend" (bis 4.0) bewertet, so ergibt sich die Note für die Diplomarbeit als Durchschnitt der Noten aus den vorliegenden Gutachten und der Note der Verteidigung. Diese Gesamtnote für die Diplomarbeit wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ermittelt.
(15) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der mit dem Gewicht 1 versehenen Noten für die fünf Fachprüfungen gemäß § 27 und der mit dem Gewicht 2 versehenen Gesamtnote für die Diplomarbeit unter Beachtung von § 14 Abs. 5. Die Gesamtnote der Diplomprüfung lautet entsprechend § 14 Abs. 3 Satz 3.
§ 29
Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung kann in den Fachprüfungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung bestandener Fachprüfungen, der Diplomarbeit bzw. der gesamten Diplomprüfung ist nicht zulässig. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so kann der Prüfling innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit einen Antrag auf Wiederholung der Diplomarbeit mit neuem Thema an den Prüfungsausschuß stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 28 entsprechend.
(3) Eine zweite Wiederholung ist nur in Ausnahmefällen und nur in bis zu zwei Fachprüfungen möglich. Sie muß zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen. Im übrigen gelten § 23 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
§ 30
Zusatzfächer
(1) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß dem Kandidaten gestatten, sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung zu unterziehen (Zusatzfächer).
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 31
Zeugnis und Diplom
(1) Über die bestandene Diplomprüfung sind ein Zeugnis und ein Diplom auszustellen. Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.
(2) Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Diplomarbeit mit Angabe des Aufgabenstellers und die Prüfungsgesamtnote. Das Diplom beurkundet die Verleihung des akademischen Diplomgrades.
(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Fachbereichssprecher zu unterzeichnen. Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. Die Diplomurkunde wird vom Fachbereichssprecher und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
(4) Über eine endgültig nicht bestandene Diplomprüfung erhält der Kandidat einen Bescheid, der mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
IV. Schlußvorschriften
§ 32
Übergangsregelungen
(1) Diese Diplomprüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die das Studium der Wirtschaftsmathematik nach Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben. Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten erstmals für Studierende, die die Diplomvorprüfung nach Inkrafttreten dieser Satzung erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Im übrigen gilt für Kandidaten, die das Studium der Wirtschaftsmathematik an der Universität Rostock vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben, die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsmathematik vom 05.06.1996. Für sie findet die vorliegende Prüfungsordnung Anwendung, wenn sie dies beantragen. Der Antrag ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen; er ist unwiderruflich. Nach der bisherigen Prüfungsordnung erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 03.06.1998 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 07.08.1998 .
Rostock, den 04.09.1998
Der Rektor
der Universität Rostock
Prof. Dr. Günther Wildenhain